Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Stand: 24.05.2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen Feinwerktechnik Schmidl

1. GELTUNGSBEREICH

DIESE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SIND BESTANDTEIL ALLER ANGEBOTE UND VERTRÄGE

ÜBER LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN VON FEINWERKTECHNIK SCHMIDL AN

UNTERNEHMER NACH § 14 BGB, AUCH IN LAUFENDER UND KÜNFTIGER

GESCHÄFTSVERBINDUNG.

SIE GELTEN AUCH FÜR DIENST- UND KONSTRUKTIONSLEISTUNGEN, DIE NICHT

GEGENSTAND EINES SELBSTÄNDIGEN VERTRAGES SIND. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES

BESTELLERS GELTEN NICHT, ES SEI DENN, DASS SIE VOM LIEFERNDEN UNTERNEHMER

AUSDRÜCKLICH ANERKANNT WERDEN.

2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUß

2.1 DIE ANGEBOTE DES UNTERNEHMERS SIND FREIBLEIBEND UND UNVERBINDLICH.

AUFTRÄGE SOLLEN SCHRIFTLICH BESTÄTIGT WERDEN. ÄNDERUNGEN, ERGÄNZUNGEN

ODER NACHTRÄGE SOLLEN IN TEXTFORM ERFOLGEN.

2.2 ZEICHNUNGEN, ABBILDUNGEN, MAßE, GEWICHTE ODER SONSTIGE LEISTUNGSDATEN

SOLLTEN IN SCHRIFTLICHER ODER IN ELEKTRONISCHER FORM FESTGEHALTEN WERDEN.

3. PREISE

3.1 SOWEIT NICHT ANDERS ANGEGEBEN, HÄLT SICH DER UNTERNEHMER AN DIE IN SEINEN

ANGEBOTEN ENTHALTENEN PREISE 30 TAGE AB DEREN DATUM GEBUNDEN. MAßGEBEND

SIND DIE IN DER AUFTRAGS- BESTÄTIGUNG DES UNTERNEHMERS GENANNTEN PREISE

ZUZÜGLICH DER JEWEILIGEN GESETZLICHEN UMSATZSTEUER. ZUSÄTZLICHE

LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN WERDEN GESONDERT BERECHNET.

3.2 DIE PREISE VERSTEHEN SICH OHNE DIE KOSTEN FÜR VERPACKUNG UND FRACHT.

4. LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT

4.1 VERBINDLICHE LIEFERTERMINE ODER –FRISTEN SOLLEN SCHRIFTLICH VEREINBART

WERDEN. LIEFERFRISTEN BEGINNEN NACH EINGANG ALLER FÜR DIE AUSFÜHRUNG DES

AUFTRAGES ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN, DER ANZAHLUNG UND DER RECHTZEITIGEN

MATERIAL- UND PLANUNGSBEISTELLUNGEN, SOWEIT NICHT ANDERS VEREINBART.

4.2 WIRD DIE VOM UNTERNEHMER GESCHULDETE LEISTUNG DURCH HÖHERE GEWALT,

RECHTMÄßIGEN STREIK, UNVERSCHULDETES UNVERMÖGEN AUF SEITEN DES

UNTERNEHMERS ODER SEINER LIEFERANTEN VERZÖGERT, BERECHTIGT DIES DEN

UNTERNEHMER, DIE LIEFERUNG BZW. LEISTUNG UM DIE DAUER DER BEHINDERUNG,

LÄNGSTENS JEDOCH BIS ZU SECHS WOCHEN, HINAUSZUSCHIEBEN, SOWEIT NICHT EIN

ANZUERKENNENDES INTERESSE DES BESTELLERS ENTGEGENSTEHT. AUF DIESE

LEISTUNGS- UND LIEFERZEITVERLÄNGERUNG KANN SICH DER UNTERNEHMER NUR

BERUFEN, WENN ER DEN BESTELLER ÜBER DIE VORGENANNTEN UMSTÄNDE DER

LIEFERZEIT- VERZÖGERUNG UNVERZÜGLICH BENACHRICHTIGT. DAUERT DIE

BEHINDERUNG LÄNGER ALS SECHS WOCHEN, IST DER BESTELLER NACH ANGEMESSENER

NACHFRISTSETZUNG BERECHTIGT, HINSICHTLICH DES NOCH NICHT ERFÜLLTEN TEILS

VOM VERTRAG ZURÜCKZUTRETEN.

4.3 DER UNTERNEHMER IST ZU TEILLIEFERUNGEN UND TEILLEISTUNGEN BERECHTIGT,

SOWEIT DIES FÜR DEN BESTELLER ZUMUTBAR IST.

5. GEWÄHRLEISTUNG

5.1 MAßGEBEND FÜR QUALITÄT UND AUSFÜHRUNG SIND DIE BESCHREIBUNGEN DER

VEREINBARTEN BESCHAFFENHEIT. DER HINWEIS AUF TECHNISCHE NORMEN DIENT DER

LEISTUNGSBESCHREIBUNG UND IST NICHT ALS BESCHAFFENHEITSGARANTIE

AUSZULEGEN.

5.2 SACHMANGELANSPRÜCHE SOWIE ANSPRÜCHE AUF ERSATZ VON SCHÄDEN, DIE NICHT

AN DEM LIEFER- GEGENSTAND ODER DEM WERK SELBST ENTSTANDEN SIND

(MANGELFOLGESCHÄDEN) VERJÄHREN IN 12 MONATEN. DIES GILT NICHT, SOWEIT

GESETZLICH LÄNGERE FRISTEN ZWINGEND VORGESCHRIEBEN SIND. DIE VERJÄHRUNG

BEGINNT MIT DER ABNAHME DES WERKES.

5.3 OFFENSICHTLICHE MÄNGEL MÜSSEN ZWEI WOCHEN NACH LIEFERUNG DER WARE

ODER BEI ABNAHME DER LEISTUNG SCHRIFTLICH GERÜGT WERDEN. NACH ABLAUF

DIESER FRIST KÖNNEN GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE WEGEN OFFENSICHTLICHER

MÄNGEL NICHT MEHR GELTEND GEMACHT WERDEN.

5.4 IST DER AUFTRAG FÜR BEIDE VERTRAGSTEILE EIN KAUFMÄNNISCHES GESCHÄFT

GELTEN DIE REGELUNGEN DES

§ 377 HGB ENTSPRECHEND.

5.5 BEI BERECHTIGTEN MÄNGELRÜGEN HAT DER UNTERNEHMER DIE WAHL, ENTWEDER

DIE MANGELHAFTEN LIEFERGEGENSTÄNDE NACH ZU ERFÜLLEN ODER DEM BESTELLER

GEGEN RÜCKNAHME DES BEANSTANDETEN GEGENSTANDES ERSATZ ZU LIEFERN.

SOLANGE DER UNTERNEHMER SEINEN VERPFLICHTUNGEN AUF BESEITIGUNG DER

MÄNGEL NACHKOMMT, HAT DER BESTELLER NICHT DAS RECHT, HERABSETZUNG DER

VERGÜTUNG ODER DEN RÜCKTRITT VOM VERTRAGES ZU VERLANGEN, SOFERN NICHT EIN

FEHLSCHLAGEN DER NACHERFÜLLUNG VORLIEGT.

5.6 UNWESENTLICHE UND ZUMUTBARE ABWEICHUNGEN IN DEN ABMESSUNGEN UND

AUSFÜHRUNGEN, INSBESONDERE BEI NACHBESTELLUNGEN, BLEIBEN VORBEHALTEN,

SOWEIT DIESE IN DER NATUR DER VERWENDETEN MATERIALIEN LIEGEN UND ÜBLICH SIND.

5.7 ABWEICHUNGEN IN DEN ABMESSUNGEN UND IN DEN AUSFÜHRUNGEN SIND VOR DER

WEITERVERARBEITUNG ODER WEITERVERWENDUNG DURCH DEN BESTELLER ZU

ÜBERPRÜFEN. EINE HAFTUNG DES UNTERNEHMERS FÜR FOLGESCHÄDEN AUS

VERLETZUNG DIESER OBLIEGENHEITSPFLICHT DES BESTELLERS WIRD

AUSGESCHLOSSEN, SOWEIT NICHT DEM UNTERNEHMER VORSATZ, GROBE

FAHRLÄSSIGKEIT ODER EINE VERLETZUNG VON LEBEN, KÖRPER ODER GESUNDHEIT ZUR

LAST FÄLLT.

5.8 EIGENMÄCHTIGES NACHARBEITEN UND UNSACHGEMÄßE BEHANDLUNG HABEN DEN

VERLUST ALLER MÄNGELANSPRÜCHE ZUR FOLGE. VERSCHLEIß ODER ABNUTZUNG IN

ÜBLICHEM UMFANG RECHTFERTIGEN KEINE MÄNGELANSPRÜCHE. DIES GILT NICHT, WENN

DEM UNTERNEHMER VORSATZ, GROBE FAHRLÄSSIGKEIT ODER EINE VERLETZUNG VON

LEBEN, KÖRPER ODER GESUNDHEIT ZUR LAST FÄLLT.

5.9 BEI VERLETZUNG WESENTLICHER VERTRAGSPFLICHTEN IST DIE HAFTUNG DES

UNTERNEHMERS AUF DEN VERTRAGSTYPISCHEN, VORHERSEHBAREN SCHADEN

BEGRENZT, SOWEIT KEIN VORSÄTZLICHES HANDELN VORLIEGT.

6. VERGÜTUNG

IST DIE VERTRAGLICHE LEISTUNG VOM UNTERNEHMER GELEISTET UND ABGENOMMEN, SO

IST DIE VERGÜTUNG NACH EINFACHER RECHNUNGSLEGUNG OHNE SKONTOABZUG ZU

ENTRICHTEN, SOFERN NICHTS ANDERES VEREINBART IST.

7. PAUSCHALIERTER SCHADENSERSATZ

KÜNDIGT DER BESTELLER VOR AUSFÜHRUNG DEN AUFTRAG, SO IST DER UNTERNEHMER

BERECHTIGT, 5% DER GESAMTAUFTRAGSSUMME ALS SCHADENSERSATZ ZU VERLANGEN.

DEM BESTELLER BLEIBT AUSDRÜCKLICH DAS RECHT VORBEHALTEN, EINEN GERINGEREN

SCHADEN NACHZUWEISEN.

8. ZAHLUNG

WECHSELZAHLUNGEN SIND NUR BEI BESONDERER VEREINBARUNG ZULÄSSIG. WECHSEL

UND SCHECKS WERDEN NUR ZAHLUNGSHALBER, NICHT ABER AN ZAHLUNG STATT,

ANGENOMMEN. WECHSELSPESEN UND WECHSELSTEUER GEHEN ZU LASTEN DES

BESTELLERS.

9. AUFRECHNUNG

DIE AUFRECHNUNG MIT ANDEREN ALS UNBESTRITTENEN ODER RECHTSKRÄFTIG

FESTGESTELLTEN FORDERUNGEN IST AUSGESCHLOSSEN.

10. EIGENTUMSVORBEHALT

10.1 GELIEFERTE GEGENSTÄNDE BLEIBEN BIS ZUR VOLLEN BEZAHLUNG DER VERGÜTUNG

EIGENTUM DES UNTERNEHMERS.

10.2 DER BESTELLER IST VERPFLICHTET, PFÄNDUNGEN DER

EIGENTUMSVORBEHALTSGEGENSTÄNDE DEM UNTERNEHMER UNVERZÜGLICH

SCHRIFTLICH ANZUZEIGEN UND DIE PFANDGLÄUBIGER VON DEM EIGENTUMSVORBEHALT

ZU UNTERRICHTEN.

10.3 ERFOLGT DIE LIEFERUNG FÜR EINEN VOM BESTELLER UNTERHALTENEN

GESCHÄFTSBETRIEB, SO DÜRFEN DIE GEGENSTÄNDE IM RAHMEN EINER

ORDNUNGSGEMÄßEN GESCHÄFTSFÜHRUNG WEITER VERÄUßERT WERDEN. IN DIESEM

FALLE WERDEN DIE FORDERUNGEN DES BESTELLERS GEGEN DEN ABNEHMER AUS DER

VERÄUßERUNG BEREITS JETZT IN DER HÖHE DES RECHNUNGSWERTES DES GELIEFERTEN

VORBEHALTSGEGENSTANDES DEM AUFTRAGNEHMER ABGETRETEN. BEI

WEITERVERÄUßERUNG DER GEGENSTÄNDE AUF KREDIT HAT SICH DER BESTELLER

GEGENÜBER SEINEM ABNEHMER DAS EIGENTUM VORZUBEHALTEN. DIE RECHTE UND

ANSPRÜCHE AUS DIESEM EIGENTUMSVORBEHALT GEGENÜBER SEINEM ABNEHMER TRITT

DER BESTELLER HIERMIT AN DEN UNTERNEHMER AB.

10.4 BEI VERARBEITUNG, VERBINDUNG UND VERMISCHEN DER

VORBEHALTSGEGENSTÄNDE MIT ANDEREN GEGENSTÄNDEN DURCH DEN BESTELLER,

STEHT DEM UNTERNEHMER DAS MITEIGENTUM AN DER NEUEN SACHE ZU IM VERHÄLTNIS

DES RECHNUNGSWERTES DER VORBEHALTSGEGENSTÄNDE ZUM WERT DER ÜBRIGEN

GEGENSTÄNDE.

10.5 WENN DER WERT DER BESTEHENDEN SICHERHEITEN DIE ZU

SICHERNDEN FORDERUNGEN UM MEHR ALS 20% ÜBERSTEIGT, IST DER UNTERNEHMER

AUF VERLANGEN DES BESTELLERS INSOWEIT AUF FREIGABE VERPFLICHTET.

11. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

AN KOSTENANSCHLÄGEN, ENTWÜRFEN, ZEICHNUNGEN UND BERECHNUNGEN BEHÄLT

SICH DER UNTERNEHMER SEIN EIGENTUMS- UND URHEBERRECHT VOR. SIE DÜRFEN OHNE

SEINE ZUSTIMMUNG WEDER GENUTZT, VERVIELFÄLTIGT NOCH DRITTEN PERSONEN

ZUGÄNGIG GEMACHT WERDEN. SIE SIND IM FALLE DER NICHTERTEILUNG DES AUFTRAGES

UNVERZÜGLICH ZURÜCKZUGEBEN.

12. Datenschutz

Datenschutz-Grundverordnung DSGVO

(Derzeit in Bearbeitung)

13. GEHEIMHALTUNG

FALLS NICHT AUSDRÜCKLICH SCHRIFTLICH ETWAS ANDERES VEREINBART ODER ÜBLICH

IST, GELTEN DIE DEM UNTERNEHMER IM ZUSAMMENHANG MIT BESTELLUNG

UNTERBREITETEN INFORMATIONEN ALS NICHT VERTRAULICH.

14 GERICHTSSTAND

SIND BEIDE VERTRAGSPARTEIEN KAUFLEUTE, SO IST AUSSCHLIEßLICHER

GERICHTSSTAND DER GESCHÄFTSSITZ DER FIRMA FEINWERKTECHNIK SCHMIDL

ES GILT DEUTSCHES RECHT UNTER AUSSCHLUSS DES UN-KAUFRECHTS.